Gartensatzung

des Kleingärtnervereins Köln-Weidenpesch e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Köln-Weidenpesch e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nummer 4455 eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im „Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V.“   (Nachfolgend: Kreisverband genannt)

2. Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
  2. Der Verein setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.                                         
  4. Der Verein hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes  die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der gesetzliche Vorstand erhält eine pauschale angemessene Vergütung pro Jahr. Die Höhe wird per Vorstandsbeschluss festgelegt.
  10. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtner-organisation  beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des  Kleingartenwesens, ins besondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.
  11. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange, insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeignete Flächen in ausreichenden Umfange erfolgen.
  12. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung, Einzelgärten zur kleingärtne-rischen Nutzung.
  13. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

3. Mitgliedschaft/Datenschutz

  1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigt und einen Kleingarten in Pacht nimmt. Außerdem können  auch solche Personen Mitglied werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen.
  2. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
  4. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Bestätigung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand vollzogen. Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu erheben.
  5. Der Verein beachtet die Vorgaben der neuen europäischen Datenschutzrichtlinie und hat dazu ein Merkblatt aufgelegt, das jeder Pächter erhalten kann. Bei Neuverpachtungen gehört das Merkblatt zu den Vertragsunterlagen.

4. Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
    1. die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
    2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    3. die durch Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen,
    4. in der Mitgliederversammlung seine Stimme abzugeben.
    5. vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
    6. der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitung verbunden.

5. Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet
    1. sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens   einzusetzen,
    2. sich nach Maßgabe dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen, c) die Regeln der Gartenordnung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Form anzuerkennen und einzuhalten,
    3. Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
    4. alle Anträge und Eingaben ausschließlich über den Vereinsvorstand weiterzugeben,
    5. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  2. Bei Tod des Mitglieds können der Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil des verstorbenen Mitglieds in dessen Mitgliedschaft eintreten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Die Kündigung des Pachtvertrages und damit der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
    1. gegen den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt,
    2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder des Vorstandes in grober Weise schädigt,
    3. mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder
    4. sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz  schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
    5. die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
    6. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,

  

  

  1. f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen

   Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt,

  1. g) bei Stellung seine Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er bereits

   einen Kleingarten in Pacht hat, dass er aus einem anderen Kleingärtner-

   verein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit

   einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirk-

   sam gekündigt worden ist.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 –

    Mehrheit. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu

    hören. Dem Betroffenen muss der Ausschluss schriftlich mit Begründung

    mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes

    kann innerhalb von drei Wochen nach Zustellung desselben Einspruch

    beim Kreisverband eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet

    der Vorstand des Kreisverbandes. Macht der Betroffene von diesem

    Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschluss-

    bescheid wirksam.

  1. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden etwaige Ansprüche an das

    Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der

    restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder

    anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.   

  • 7 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
  2.    a) die Mitgliederversammlung,
  3.    b) der gesetzliche Vorstand,
  4.    c) der geschäftsführende Vorstand,
  5.    d) der erweiterte Vorstand.
  6. Über alle Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind

   Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen

   Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  2.    a) dem Vorsitzenden
  3.    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  4.    c) dem 1. Kassierer,
  5.   d) dem 2. Kassierer
  6.   e) dem 1. Schriftführer
  7.    f) dem 2. Schriftführer.
  8. Sofern der Verein am 01. Januar des Jahres, in dem Neuwahlen des

    Vorstandes stattfinden, weniger als 100 Mitglieder hat, kann für den

    geschäftsführenden Vorstand das Amt des stellvertretenden Kassierers

    und/oder des stellvertretenden Schriftführers unbesetzt bleiben.

  1. Dem geschäftsführenden  Vorstand obliegen
  2.    a) laufende Geschäftsführung des Vereins
  3.    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer

        Beschlüsse

  1.    c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen
  2.    d) Einsatz geeigneter Fachberater auf dem Gebiet des Obst- und

       Gemüsebaues und des zeitgemäßen Pflanzenschutzes

  1.    e) Beschlussfassung über Bildung von Rücklagen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist

   beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle

   seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, noch zwei Vorstands-

   mitglieder, darunter der 1. Kassierer, anwesend sind. Beschlüsse des

   geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei

  dessen Abwesenheit die des 1. Kassierers.

  • 9 Der gesetzliche Vorstand

Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem

  1. Kassierer. Ihm obliegt die gemeinschaftliche Vertretung des Vereins im

Sinne des § 26 BGB  ( juristische Vertretung ).

  • 10 Der erweiterte Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
  2.    a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  3.    b) den Beisitzern (mindestens ein Vertreter für jede angefangenen 100

        Mitglieder des Vereins). Stichtag für die Anzahl der Mitglieder ist der

  1. Januar des Jahres in der die Vorstandswahl stattfindet.
  2. Ihm obliegen:
  3.    a) die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes
  4.    b) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gem. § 6 Abs,. 6
  5.    c) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Kosten. Die

       Erhebung einer Umlage ist jährlich auf das vier-fache des Mitglieds-

       beitrages begrenzt.

  1.    d) die Festsetzung von Ersatzbeiträgen für nicht geleistete Gemein-

         schaftsleistungen.

  1. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten

   Vorstand berufen werden.

  1. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig , wenn mehr als die Hälfte

    seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende im Falle seiner

    Verhinderung dessen Stellvertreter und der 1. Kassierer anwesend ist.

    Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei

    dessen Abwesenheit die des 1. Kassierers.

  • 11 Die Amtszeit des Vorstandes
  1. Der gesamte Vorstand  wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine

   Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im

   Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Mitglieder, die

  1.     a) uneingeschränkt geschäftsfähig,
  2.     b) Gartenpächter im Verein (aktives Mitglied) oder dessen Ehepartner

        sind.

  1. Scheiden ein oder beide Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vorzeitig  

   aus, so übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Führung der Amts-

   geschäfte kommissarisch, bis zur nächstmöglichen Mitgliederver-

   sammlung, die die Neuwahl vornimmt. Bedarfsweise  kann auch eine

   außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

  1. Scheiden ein oder mehrere der übrigen Vorstandsmitglieder vorzeitig

   aus, so ist die Zuwahl durch den geschäftsführenden Vorstand möglich,

   eine Bestätigung oder Neuwahl muss durch die nächste Mitgliederver-

   sammlung erfolgen.

  1. Scheidet der gesamte  geschäftsführende Vorstand vorzeitig aus, ist er

    verpflichtet, umgehend seinen Rücktritt der Mitgliederversammlung zu

    erklären und eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke

   der Wahl einzuberufen. Hiervon ist der Kreisverband zu unterrichten.

  • 12 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzu-

   berufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal

   im Jahr als Jahreshauptversammlung im ersten Kalendervierteljahr. Sie ist

   ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder

   dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner

   Verhinderung durch seinen Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von

   mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort,

  -zeit  und Tagesordnung einzuberufen. Eine Kopie erhält der Kreisverband

   gleichzeitig.

  1. Die Leitung der Mitliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im

   Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

  1. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht,

   ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.  

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
  2.    a) Genehmigung von Niederschriften gemäß  § 12, Nr. 9,
  3.    b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des

       Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte, die

       Beschlussfassung hierüber und die Entlastung (einfache Mehrheit) des

       Vorstandes,

  1.    c) die Vornahme von Wahlen zum Gesamtvorstand,
  2.    d) die Wahl der Kassenprüfer,  
  3.    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  4.     f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  5.    g) die Beschlussfassung über Anträge,
  6.    h) Beschlussfassung über die Erhöhung der Umlage über den in
  • 10 Nr. 2,Punkt c genannten Betrag hinaus bis zu einer Höhe des

       achtfachen Mitgliedsbeitrages jährlich unter Angabe der zeitlichen

       Dauer der Erhebung.

  1.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen

     Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

  1. Ungeachtet der Bestimmung in Nr. 4  über die Beschlussfähigkeit der

    Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit

    von bei2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht

    mitgezählt werden und die Auflösung des Vereins der Mehrheit von

    3 / 4  aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine

    solche nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die

    Satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die

    Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.

  1.  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich bis

    spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung an den

    Vorstand zu richten.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, diese

   ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Nie-

   derschrift liegt vor der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht-

   nahme aus.

  1.  Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitglieder-

      Versammlungen sachkundige Personen einladen. Sie haben kein

      Stimmrecht.

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung

     teilzunehmen. Seinem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

  • 13 Kassenführung
  1. Die Führung der  Kassenbücher und die Rechnungslegung erfolgen durch

   den 1. Kassierer oder dessen Stellvertreter. Die Kassenbücher sind nach

   den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.

  1. Für die Prüfung der Kasse und der Belege des Vereins sind in der

   Jahreshauptversammlung mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer

   von drei Jahren  zu wählen.

  1. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, nach Bedarf, mindestens aber halb-

   jährlich die Bücher, Journal, Kasse und Belege vollständig zu prüfen. Über

  das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

  1. Der Vorstand des Kreisverbandes ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht

   berechtigt, die gesamte Buch- und Kassenführung des Vereins auf dessen

   Kosten zu prüfen oder prüfen zu lassen.

   Die Unterlagen sind Kreisverband vorzulegen:

  1.    a) wenn der Kreisverband hierzu auffordert,
  2.    b) spätestens jedoch bei Wechsel im gesetzlichen Vereinsvorstand.
  3. Im übrigen unterliegt der Verein dem Prüfungsrecht der staatlichen

   Aufsichtsbehörde (RP) nach Maßgabe der kleingartenrechtlichen und

   verbandsrechtlichen Vorschriften.

  • 14 Datenschutz
  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern

   folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Alter, Telefon-

   nummern, e-mail-Adressen. Diese Daten werden im Rahmen der

   Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  1. Als Mitglied des Kreisverbandes werden diese Daten an den Verband

   weitergegeben. Name, Vorname und Anschrift werden zudem an den

   Herausgeber des Kleingartenmagazins weitergegeben.

  1. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der

   Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten usw.) nur,

   wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das

   Mitglied nicht widersprochen hat.

  • 15 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2, Nr. 2) ist das Vermögen auf den  örtlichen zuständigen, als gemeinnützig anerkannten Kreisverband zu übertragen, dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Falls ein solcher nicht besteht oder dieser die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht besitzt, ist das Vermögen auf die Stadt zur Verwendung für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu übertragen.

  • 16 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des zwischen der Stadt und dem Kreisverband abgeschlossenen Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

  • 17 Inkrafttreten / Unwesentliche Änderungen
  1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden

   dieser Satzung außer Kraft.

  1. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom

                                             17.03.2019

   beschlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das

   Vereinsregister.

  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung

   oder Ergänzungen selbständig vorzunehmen, welche aufgrund von

   Vorgaben von Behörden oder Gerichten erforderlich werden.

   Er hat hierzu die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen. Die

   Mitglieder des Vereins sind über derartige Satzungsänderungen

   unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.

                                              Ende der Satzungv