Gartensatzung
des Kleingärtnervereins Köln-Weidenpesch e.V.
1. Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Köln-Weidenpesch e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nummer 4455 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im „Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V.“ (Nachfolgend: Kreisverband genannt)
2. Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
- Der Verein setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der gesetzliche Vorstand erhält eine pauschale angemessene Vergütung pro Jahr. Die Höhe wird per Vorstandsbeschluss festgelegt.
- Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtner-organisation beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, ins besondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.
- Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange, insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeignete Flächen in ausreichenden Umfange erfolgen.
- Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung, Einzelgärten zur kleingärtne-rischen Nutzung.
- Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.
3. Mitgliedschaft/Datenschutz
- Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigt und einen Kleingarten in Pacht nimmt. Außerdem können auch solche Personen Mitglied werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen.
- Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Bestätigung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand vollzogen. Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu erheben.
- Der Verein beachtet die Vorgaben der neuen europäischen Datenschutzrichtlinie und hat dazu ein Merkblatt aufgelegt, das jeder Pächter erhalten kann. Bei Neuverpachtungen gehört das Merkblatt zu den Vertragsunterlagen.
4. Rechte aus der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied hat das Recht
- die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- die durch Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen,
- in der Mitgliederversammlung seine Stimme abzugeben.
- vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
- der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitung verbunden.
5. Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet
- sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
- sich nach Maßgabe dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen, c) die Regeln der Gartenordnung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Form anzuerkennen und einzuhalten,
- Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
- alle Anträge und Eingaben ausschließlich über den Vereinsvorstand weiterzugeben,
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss.
- Bei Tod des Mitglieds können der Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil des verstorbenen Mitglieds in dessen Mitgliedschaft eintreten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Die Kündigung des Pachtvertrages und damit der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
- gegen den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt,
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder des Vorstandes in grober Weise schädigt,
- mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder
- sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
- die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
- f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen
Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt,
- g) bei Stellung seine Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er bereits
einen Kleingarten in Pacht hat, dass er aus einem anderen Kleingärtner-
verein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit
einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirk-
sam gekündigt worden ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 –
Mehrheit. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu
hören. Dem Betroffenen muss der Ausschluss schriftlich mit Begründung
mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes
kann innerhalb von drei Wochen nach Zustellung desselben Einspruch
beim Kreisverband eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet
der Vorstand des Kreisverbandes. Macht der Betroffene von diesem
Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschluss-
bescheid wirksam.
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden etwaige Ansprüche an das
Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der
restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder
anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
- 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der gesetzliche Vorstand,
- c) der geschäftsführende Vorstand,
- d) der erweiterte Vorstand.
- Über alle Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind
Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem 1. Kassierer,
- d) dem 2. Kassierer
- e) dem 1. Schriftführer
- f) dem 2. Schriftführer.
- Sofern der Verein am 01. Januar des Jahres, in dem Neuwahlen des
Vorstandes stattfinden, weniger als 100 Mitglieder hat, kann für den
geschäftsführenden Vorstand das Amt des stellvertretenden Kassierers
und/oder des stellvertretenden Schriftführers unbesetzt bleiben.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen
- a) laufende Geschäftsführung des Vereins
- b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer
Beschlüsse
- c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen
- d) Einsatz geeigneter Fachberater auf dem Gebiet des Obst- und
Gemüsebaues und des zeitgemäßen Pflanzenschutzes
- e) Beschlussfassung über Bildung von Rücklagen.
- Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist
beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, noch zwei Vorstands-
mitglieder, darunter der 1. Kassierer, anwesend sind. Beschlüsse des
geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des 1. Kassierers.
- 9 Der gesetzliche Vorstand
Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem
- Kassierer. Ihm obliegt die gemeinschaftliche Vertretung des Vereins im
Sinne des § 26 BGB ( juristische Vertretung ).
- 10 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
- a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- b) den Beisitzern (mindestens ein Vertreter für jede angefangenen 100
Mitglieder des Vereins). Stichtag für die Anzahl der Mitglieder ist der
- Januar des Jahres in der die Vorstandswahl stattfindet.
- Ihm obliegen:
- a) die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes
- b) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gem. § 6 Abs,. 6
- c) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Kosten. Die
Erhebung einer Umlage ist jährlich auf das vier-fache des Mitglieds-
beitrages begrenzt.
- d) die Festsetzung von Ersatzbeiträgen für nicht geleistete Gemein-
schaftsleistungen.
- Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten
Vorstand berufen werden.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig , wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende im Falle seiner
Verhinderung dessen Stellvertreter und der 1. Kassierer anwesend ist.
Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des 1. Kassierers.
- 11 Die Amtszeit des Vorstandes
- Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine
Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im
Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Mitglieder, die
- a) uneingeschränkt geschäftsfähig,
- b) Gartenpächter im Verein (aktives Mitglied) oder dessen Ehepartner
sind.
- Scheiden ein oder beide Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vorzeitig
aus, so übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Führung der Amts-
geschäfte kommissarisch, bis zur nächstmöglichen Mitgliederver-
sammlung, die die Neuwahl vornimmt. Bedarfsweise kann auch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Scheiden ein oder mehrere der übrigen Vorstandsmitglieder vorzeitig
aus, so ist die Zuwahl durch den geschäftsführenden Vorstand möglich,
eine Bestätigung oder Neuwahl muss durch die nächste Mitgliederver-
sammlung erfolgen.
- Scheidet der gesamte geschäftsführende Vorstand vorzeitig aus, ist er
verpflichtet, umgehend seinen Rücktritt der Mitgliederversammlung zu
erklären und eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke
der Wahl einzuberufen. Hiervon ist der Kreisverband zu unterrichten.
- 12 Mitgliederversammlung
- Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzu-
berufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal
im Jahr als Jahreshauptversammlung im ersten Kalendervierteljahr. Sie ist
ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung durch seinen Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von
mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort,
-zeit und Tagesordnung einzuberufen. Eine Kopie erhält der Kreisverband
gleichzeitig.
- Die Leitung der Mitliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht,
ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Der Mitgliederversammlung obliegen
- a) Genehmigung von Niederschriften gemäß § 12, Nr. 9,
- b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des
Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte, die
Beschlussfassung hierüber und die Entlastung (einfache Mehrheit) des
Vorstandes,
- c) die Vornahme von Wahlen zum Gesamtvorstand,
- d) die Wahl der Kassenprüfer,
- e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
- g) die Beschlussfassung über Anträge,
- h) Beschlussfassung über die Erhöhung der Umlage über den in
- 10 Nr. 2,Punkt c genannten Betrag hinaus bis zu einer Höhe des
achtfachen Mitgliedsbeitrages jährlich unter Angabe der zeitlichen
Dauer der Erhebung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Ungeachtet der Bestimmung in Nr. 4 über die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit
von bei2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht
mitgezählt werden und die Auflösung des Vereins der Mehrheit von
3 / 4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine
solche nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die
Satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die
Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich bis
spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung an den
Vorstand zu richten.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, diese
ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Nie-
derschrift liegt vor der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht-
nahme aus.
- Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitglieder-
Versammlungen sachkundige Personen einladen. Sie haben kein
Stimmrecht.
- Der Kreisverband ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Seinem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
- 13 Kassenführung
- Die Führung der Kassenbücher und die Rechnungslegung erfolgen durch
den 1. Kassierer oder dessen Stellvertreter. Die Kassenbücher sind nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.
- Für die Prüfung der Kasse und der Belege des Vereins sind in der
Jahreshauptversammlung mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer
von drei Jahren zu wählen.
- Die Kassenprüfer sind verpflichtet, nach Bedarf, mindestens aber halb-
jährlich die Bücher, Journal, Kasse und Belege vollständig zu prüfen. Über
das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Der Vorstand des Kreisverbandes ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht
berechtigt, die gesamte Buch- und Kassenführung des Vereins auf dessen
Kosten zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Die Unterlagen sind Kreisverband vorzulegen:
- a) wenn der Kreisverband hierzu auffordert,
- b) spätestens jedoch bei Wechsel im gesetzlichen Vereinsvorstand.
- Im übrigen unterliegt der Verein dem Prüfungsrecht der staatlichen
Aufsichtsbehörde (RP) nach Maßgabe der kleingartenrechtlichen und
verbandsrechtlichen Vorschriften.
- 14 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern
folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Alter, Telefon-
nummern, e-mail-Adressen. Diese Daten werden im Rahmen der
Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Als Mitglied des Kreisverbandes werden diese Daten an den Verband
weitergegeben. Name, Vorname und Anschrift werden zudem an den
Herausgeber des Kleingartenmagazins weitergegeben.
- Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der
Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten usw.) nur,
wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das
Mitglied nicht widersprochen hat.
- 15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2, Nr. 2) ist das Vermögen auf den örtlichen zuständigen, als gemeinnützig anerkannten Kreisverband zu übertragen, dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Falls ein solcher nicht besteht oder dieser die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht besitzt, ist das Vermögen auf die Stadt zur Verwendung für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu übertragen.
- 16 Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen des zwischen der Stadt und dem Kreisverband abgeschlossenen Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.
- 17 Inkrafttreten / Unwesentliche Änderungen
- Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden
dieser Satzung außer Kraft.
- Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
17.03.2019
beschlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das
Vereinsregister.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung
oder Ergänzungen selbständig vorzunehmen, welche aufgrund von
Vorgaben von Behörden oder Gerichten erforderlich werden.
Er hat hierzu die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen. Die
Mitglieder des Vereins sind über derartige Satzungsänderungen
unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.
Ende der Satzungv